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Meldewesen

Nach dem österreichischen Meldegesetz 1991 – MeldeG ist jemand, der in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, bei der Meldebehörde anzumelden.

Mit der Meldung der Gäste (innerhalb 24 Stunden) in den Beherbergungsbetrieben wurde in der Gemeinde Kappl der Tourismusverband betraut, alle übrigen Meldungen (Haupt- und Nebenwohnsitze, innerhalb von 3 Tagen) erfolgen über das Gemeindeamt (Meldebehörde).

Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Meldepflicht trifft gem. § 7 MeldeG den Unterkunftnehmer (hat der Unterkunftgeber jedoch Grund zur Annahme, dass jemand, dem er Unterkunft gewährt, der Meldeverpflichtung nicht nachkommt, so ist er – der Unterkunftgeber – gem. § 8 leg. cit. verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen zu melden). Die Nichterfüllung der Meldepflicht stellte eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,– Euro zu bestrafen ist (§ 22 MeldeG).

Für die Meldung ist ein Meldezettel zu verwenden, der vollständig ausgefüllt, vom Unterkunftnehmer sowie vom Unterkunftgeber unterfertigt, der Meldebehörde vorzulegen ist.

Von nichtösterreichischen Staatsangehörigen ist zudem ein Reisedokument vorzuweisen. Alle EWR- und Schweizer-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten wollen (was speziell auf Saisonarbeiter/innen zutrifft), haben überdies innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Niederlassung, bei der Bezirkshauptmannschaft persönlich vorstellig zu werden und nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 250 Euro zu bestrafen (siehe Information für EWR- und Schweizer-Bürger).

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